Satzung des „Pro Dual e.V."

 

(Vereinsregister Nr. 15018 Nz Amtsgericht Berlin-Charlottenburg)

 

(in der Fassung vom 15.03.2012)

 

§ 1

 

Der Verein der Promotoren des dualen Studiums der HWR Berlin führt den Namen „Pro Dual e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein den Fachbereich 2 Duales Studium Wirtschaft

 

Technik der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (im Folgenden: Fachbereich Duales Studium) bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

Der Fachbereich Duales Studium verknüpft ein wissenschaftliches Studium mit der Anwendung der Lehrinhalte am Arbeitsplatz. Im Rahmen der dualen Ausbildung übernimmt der Fachbereich Duales Studium die Aufgabe, Studierende für den Beruf zu qualifizieren und theoretisches Wissen zu vermitteln. In den Unternehmen lernen die Studierenden gleichzeitig die unterschiedlichsten Bereiche systematisch kennen und werden dadurch in die Lage versetzt, die wissenschaftlich fundiert vermittelten theoretischen Kenntnisse in der Praxis umzusetzen. Hierzu bedarf es einer engen Kooperation zwischen dem Fachbereich Duales Studium und der Wirtschaft.

Der Verein übernimmt deshalb insbesondere folgende Aufgaben:

1. Förderung der Kooperation zwischen dem Fachbereich Duales Studium, der Wirtschaft und anderen Bildungseinrichtungen.

 

2. Ergänzung der Ausstattung des Fachbereiches Duales Studium;

3. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit zur Verwirklichung der Ideen und Zielsetzungen des Fachbereiches Duales Studium;

Ferner pflegt der Verein die Verbundenheit des Fachbereiches Duales Studium mit Studierenden, Absolventen, Dozenten, Förderern und Freunden.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.2

 

§ 3

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, Verbände und Gesellschaften des Privatrechts werden. Studierende des Fachbereiches Duales Studium können Mitglieder mit beratender Stimme werden. Sie sind im Verein nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Nach Abschluss ihres Studiums werden sie ohne weiteren Antrag Mitglieder gemäß Satz 1.

(2) Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres; sie muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand zugehen;

2. durch Ausschließung; diese bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder; der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 4

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Weitere Organe können durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet werden.

 

(2) Der Vorstand besteht aus

 

- der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden,

 

- der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden als deren/dessen Stellvertreter/in,

 

- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,

 

- der Schriftführerin/dem Schriftführer.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jede/r vertritt den Verein allein.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haften gegenüber dem Verein nicht für fahrlässiges Verhalten.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, findet anläßlich der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.3

 

§ 5

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einmal schriftlich einberufen. Der Vorstand lädt dazu mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn

 

- es das Interesse des Vereins erfordert,

 

- mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder

- mehr als ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund der Einberufung verlangt hat.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- Wahl des Vorstandes für die Dauer von jeweils drei Geschäftsjahren; die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt;

- Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf drei Geschäftsjahre; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören;

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer;

- Entlastung des Vorstandes;

- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;

- Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes nach § 3;

- Ausschluss von Mitgliedern nach § 3;

- Beitragsfestsetzung;

- Beschlussfassung zu Richtlinien über die Verwendung der finanziellen Mittel;

- Änderung der Satzung;

- Auflösung des Vereins.

 

§ 6

(1) Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die beratenden Stimmen der Studierenden werden bei der Beschlussfassung nicht einbezogen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder dessen, der die Sitzung oder die Versammlung leitet, bei Wahlen jedoch das Los. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in.

(3) Die Niederschriften über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnen der/die Schriftführer/in und der/die 1. Vorsitzende. 4

 

§ 7

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Studierende zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

(2) Zu den Einnahmen des Vereins gehören ferner

 

- Spenden,

 

- Zuwendungen Dritter sowie

 

- ggfs. durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Umlagen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind der/die im Amt befindliche 1. Vorsitzende des Vorstandes und ihre/seine Stellvertreter/in die Liquidatoren.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Fachbereich Duales Studium Wirtschaft

 

Technik in der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat.